Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB») der Anytech Metallbau AG («FIRMA»)

A Vertragsgrundlagen, Gerichtsstand

1. AGB

Die AGB gelten für alle Bestellungen von Kunden bei der FIRMA.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur, soweit dies die FIRMA in einer Auftragsbestätigung, einem Vertrag oder bei Abgabe eines verbindlichen Angebotes schriftlich erklärt. Andere Abweichungen von den AGB gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden, insbesondere in der Auftragsbestätigung.

2. Anwendbares Recht

Es ist ausschliesslich Schweizerisches materielles Recht anwendbar, namentlich das schweizerische Obligationenrecht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener-Kaufrecht) ist deshalb nicht anwendbar.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten ergänzend die Bestimmungen der SIA-Norm 118 (Bauarbeiten), der SIA-Norm 240 “Metallbauarbeiten“ und der SIA-Norm 230 “Stahlbauten“ sowie der EN1090-2EXC 1. Massgeblich ist jene Version der Norm, die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gilt.

3. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Bestellungen ist – soweit gesetzlich zulässig - der Sitz der FIRMA derzeit Huttwil im Kanton Bern (Schweiz).

B Angebote

4. Angaben auf Website bzw. in Prospekten

Angaben zu Produkten und Preisen auf der Website oder in Prospekten, Publikationen etc. sind keine Angebote. Sie dienen dem Kunden als Grundlage, ob er eine Offerte einholen will.

5. Offerte und Auftragsbestätigung

Kontrollpflicht insbesondere für Massangaben Offerten der FIRMA sind 30 Tage gültig, sofern in der Offerte selbst nichts anderes vermerkt ist.

Nimmt der Kunde die Offerte an, stellt die FIRMA eine Auftragsbestätigung aus. Die Auftragsbestätigung kann von der Offerte abweichen.

Der Kunde hat die Auftragsbestätigung innert 5 Werktagen zu unterschreiben und zurückzusenden. Ohne Beanstandung ist die Auftragsbestätigung verbindlich.

6. Nachträgliche Änderungen

Nachträgliche Änderungen der Auftragsbestätigung - einschliesslich Zustimmung der FIRMA zum Widerruf einer Bestellung – binden die FIRMA nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die FIRMA berücksichtigt dabei, inwieweit der Produktionsstand nachträgliche Änderungen zulässt. Für Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen ausgelöst werden, gilt Ziff. 8.

C Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag

a) Leistung und Gegenleistung

7. Vergütung und Zahlungsfristen

Die Preise sind, sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise. Hinzu kommen staatliche Abgaben wie z.B. MwSt., Warenverkehrssteuern, Einfuhrgebühren oder Zölle.

Abweichende schriftliche Vereinbarung vorbehalten,

- wird die Vergütung wie folgt fällig:

35% 30 Tage nach Auftragsbestätigung

55% bei Montagebeginn (Vormontage), welcher dem Kunden mitgeteilt wird

10% 30 Tage nach der Schlussrechnung,

- hat der Kunden keinen Anspruch auf einen Rückbehalt,

- kommt der Kunde für die Kosten eines Garantiescheins auf, falls ein solcher vereinbart wird,

- gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er einen Zahlungstermin nicht einhält.

8. Teuerung und Mehrkosten

Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragsbestätigung, behält sich die FIRMA vor, Änderungen der Material- und Lohnkosten zu überwälzen.

Erbringt die FIRMA Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht vorgesehen sind, kommt der Kunde dafür auf, wenn diese zusätzlichen Leistungen bauseitig bedingt sind, z.B. wegen Bestellungsänderungen, anderen Ausmassen oder unzureichender Vorbereitung der Baustelle.

9. Produkt

Die FIRMA hat dem Kunden das in der Auftragsbestätigung erwähnte Produkt zu liefern und erstellt die dafür erforderlichen Pläne (z.B. Werkstattpläne, Ausführungspläne).

Der Kunde gibt der FIRMA an, welche Masse das Produkt haben muss. Die FIRMA erstellt danach die Massaufnahme vor Ort.

Solange die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird, dürfen Produkte von den Plänen, die der Kunde genehmigt, geringfügig abweichen, z.B. hinsichtlich Massen oder Farbtönen. Solche Abweichungen stellen also keinen Mangel dar.

10. Lieferung und Montage

In der Regel werden die Produkte durch die FIRMA an die Baustelle geliefert und montiert.

Ist keine Montage geschuldet, holt der Kunde das Produkt ab Werk der FIRMA ab (sogenannte Übergabe EXW gemäss Incoterms). In diesem Fall sorgt die FIRMA einzig für die Verpackung.

11. Verschaffung des Eigentums

Das Eigentum geht auf den Kunden über, sobald die Montage beendet ist. Ist keine Montage geschuldet, geht das Eigentum auf den Kunden über, sobald er das Produkt abgeholt hat.

12. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen wie folgt auf den Kunden über:

- bei Montagepflicht: mit Lieferung an die Baustelle;

- ohne Montagepflicht: mit Abholung durch den Kunden, spätestens aber 30 Tage nach Mitteilung, dass das Produkt abgeholt werden kann.

13. Termin

Die Lieferfrist läuft ab Genehmigung der Ausführungspläne und des Terminprogramms. Kommt es zu Verspätungen, ist massgeblich, ob die Verspätung beim Kunden oder bei der FIRMA entsteht (im Folgenden «verspätete Partei»). Für den Ersatz der durch die Verspätung anfallenden Mehrkosten gelten folgende Regeln:

- Beträgt die Verspätung nicht mehr 14 als Tage, muss die verspätete Partei die Mehrkosten nicht ersetzen, wenn die Verspätung bei zumutbarer Sorgfalt

nicht vermeidbar war.

- Beträgt die Verspätung mehr als 14 Tage, muss die verspätete Partei die Mehrkosten ersetzen. Ausgenommen sind Verspätungen infolge höherer

Gewalt. Als solche Fälle gelten insbesondere Beschädigung von Produktionsstätten, Epidemien, Export- oder Importbeschränkungen, Unfälle,

Lieferverzögerungen von Unterlieferanten.

Beide Parteien unternehmen alles, was sinnvoll und zumutbar ist, um die Bereitstellung oder Montage rasch zu ermöglichen und den Schaden auf ein

Minimum zu beschränken.

14. Schnittstellen bei der Montage

In der Montage nicht inbegriffen sind die Vorbereitung der Baustelle und weitere bauseitige Arbeiten. Sie obliegen dem Kunden. Dazu gehören insbesondere

a) bezüglich Infrastruktur

- Gerüste (müssen nach Phase «Vormontage» umgebaut werden für «Montage»)

- freie Zufahrt für Kran (Pneu), LKW und Montagebus inkl. Parkmöglichkeit

- elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen für Schalter und diesbezügliche Installationsarbeiten

- Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Schweissapparate, allfällige Beleuchtung der Arbeitsstellen

- Toiletten

- Abklärungen/Massnahmen für Blitzschutz

b) bezüglich Bauwerk

- Dimensionierung und Erstellung der Fundamente – der Fundamentlageplan wird durch die FIRMA erstellt

- Statische Überprüfung der bestehenden Bausituation (Fassade und Untergrund)

- das Absperren von Balkontüren (Schutz vor Absturzgefahr)

- das gut sichtbare Anbringen der Höhenkote (Meterriss) an den notwendigen Stellen

- das Anzeichnen von Leitungen, welche im Unterputz verlegt wurden

- Spitz- und Maurerarbeiten, Erstellen von Aussparungen im Beton, Unterlagsboden und Fassade

- Meteorwasser / Entwässerung gemäss Baueingabe (Versickerung oder Kanalisation)

- dampfdichte Folien,

- Baukörper- und Spenglerabschlüsse,

- Ausstopfen von Hohlräumen

- Reinigung der Endkonstruktion

- Balkon-/ Dachabdichtung an Fassade

- provisorische Abdeckungen zum Schutz vor Nässe

- Austrittsschwelle / Schwellenblech

c) zusätzlich bei Nischenbalkonen

- Wasseranschluss und Stromanschluss (380v / ca. 10 Ampère)

- Vorbereitung für Flüssigkunststoffabdichtung / Anschleifen bestehender Beton-Balkone vor Balkonmontage

d) zusätzlich bei Ersatz von Balkonen

- Rückbau bestehender Balkon und Reinigung (Betonwasser und Schneiderückstände)

- Sanierung der Betonstirn (inkl. Schutz / Behandlung der Armierungseisen vor Rost).

Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, gehen alle daraus resultierenden Mehraufwendungen zu Lasten des Kunden.

b) Konsequenzen, wenn Pflichten nicht (oder nicht richtig) erfüllt werden

15. Mängel

Die Garantie beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Für Motorantriebe, Steuerungen und Beschläge beträgt die Garantie ein Jahr. Die Garantiefrist beginnt nach Lieferung bzw. Montage der Bauteile.

Keine Mängel sind

- gewöhnlicher Verschleiss

- Schäden infolge unsachgemässer Behandlung, extremem Sturm / Hagelschlag, ungenügender Wartung.

Die Haftung wird ausgeschlossen

- für den Fall, dass es bei provisorischen Witterungsabdeckungen zu einem Wassereintritt kommt

- bei Eingriffen in das Produkt durch den Kunden oder durch ihn beauftragte Dritte

- für Wasserschäden bei Fassaden, insbesondere bei Fassaden mit Aussen-Wärmedämmung

- Unebenheiten oder Läufe der Oberfläche von Stahlteilen, die feuerverzinkt und/oder pulverbeschichtet sind

- Farbdifferenzen, insbesondere bei Glimmerfarbtönen, bei oder zwischen Bauteilen

- Schäden an Metallen, wenn der Kontakt mit Beton/Zementwasser nicht vermieden worden ist.

16. Zahlungsverzug

Hält der Kunde die Zahlungsfristen (siehe Ziff. 7) nicht ein,

- kann die FIRMA an die Baustelle gelieferte Produkte zurücknehmen;

- können jegliche weiteren Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht

werden; anders lautende Zahlungspläne sind in diesem Fall nicht massgeblich;

- fallen dem Kunden versprochene Vorteile (Skonti und Rabatte auf noch nicht bezahlten Beträgen, Zahlungsaufschübe aus anderen oder derselben

Bestellung) dahin;

- schuldet der Kunde Verzugszins; massgebend ist der am Zahlungsort übliche Zins für Kontokorrentkredite an Unternehmen, mindestens aber 5%.

D Sonstiges

17. Schriftform

Soweit Schriftlichkeit verlangt ist, entspricht die Kommunikation per E-Mail diesem Erfordernis, nicht aber über die Kommunikation per Messenger-Dienst oder über eine elektronische Plattform wie Teams.

18. Immaterialgüterrechte

Soweit nicht anders vereinbart,

- stehen Immaterialgüterrechte der FIRMA wie Urheberrechte, Design, Know-how der FIRMA ausschliesslich und uneingeschränkt zu,

- so dass der Kunde daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte hat.

Dieser Schutz erstreckt sich unabhängig vom Träger (Angaben auf Website, elektronische Daten auf USB-Sticks, physische Dokumente, Filme) und unabhängig vom Grad der Ausarbeitung (Skizze, Entwurf, fertig ausgearbeitetes Dokument) auf Pläne, Konstruktionszeichnungen, Skizzen, Abbildungen, technischen Unterlagen, Anleitungen, Produktbeschreibungen, Kostenvoranschläge.

19. Abtretungs- und Verrechnungsverbot

Forderungen des Kunden gegen die FIRMA dürfen ohne schriftliche vorgängige Zustimmung der FIRMA nicht abgetreten werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen die FIRMA mit deren Forderungen aus der Bestellung zu verrechnen.

20. Hinweis auf das Projekt zu Marketingzwecken

Die FIRMA kann das Ausführungsobjekt inkl. Foto- und Videoaufnahmen als Referenz verwenden.

21. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags mit dem Kunden, einschliesslich der vorliegenden AGB, ungültig sein oder werden, ersetzen die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

Huttwil, Januar 2025

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