Impressum

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 1. Allgemeines
Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichung enthalten, gelten die “Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten“, SIA-Norm 118 sowie die SIA-Norm 240 “Metallbauarbeiten“ und 230 “Stahlbauarbeiten“. Diese Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.


2. Verbindlichkeit
Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 30 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen bewirken entsprechende Preiskorrekturen.


3. Abrechnung
Der Abrechnung wird der effektive Lieferumfang zugrunde gelegt. Unvorhergesehene, bauseitig bedingte, Kosten verteuernde Ausführungen werden verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilungsdatum, werden Änderungen der Material- und Lohnkosten überwälzt.


4. Zahlungsbedingungen
Bar-Rückbehalte als Sicherheit für die Garantiepflicht werden nicht akzeptiert und es tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug des Bestellers ein.
Zahlungstermine: 35% bei Auftragserteilung, 55% bei Montagebeginn, 10% Schlussrechnung nach Fertigstellung der Montage.


5. Masse
Der Besteller ist für die Einhaltung der vereinbarten Masse und der Pläne verantwortlich. Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen. Aufwand aufgrund von Massabweichungen wird verrechnet.

6. Lieferfristen und Annahmeverzug
Die Lieferfrist läuft ab definierter Massbereinigung und Erhalt aller notwendigen Angaben wie Farbwahl sowie genehmigter Pläne. Terminverzögerungen infolge höherer Gewalt, Streiks, unvorhergesehener Betriebs- störungen, verspäteter Lieferungen der Unterlieferanten oder schlechter Witterung, ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Vertragsannullierung. Durch einen Annahmeverzug, respektive einer Verspätung durch den Besteller von über zwei Wochen, entstehen für den Unternehmer Lagerkosten, welche der Besteller zu tragen hat.

7. Versand und Einlagerungen im Bau
Die Lieferung erfolgt normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Liftbenützung sind bauseitig zu gewährleisten. Für die Material- einlagerung ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Materialbeschädigungen gehen zu Lasten des Bestellers.

8. Montage
Die Höhenkote (Meterriss) ist bauseitig an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierung, gehen zu Lasten des Bestellers.
Für den Fall, dass nachfolgend beschriebene Arbeiten durch unser Montagepersonal ausgeführt werden müssen, erfolgt die Verrechnung der aufgewendeten Materialien und Arbeitszeiten zu unserem jeweiligen Regiestundensatz.
a) Spitz- und Maurerarbeiten, Erstellen von Aussparungen im Beton, Unterlagsboden und Fassade.
b) Dampfdichte Folien, Baukörper- und Spenglerabschlüsse, Ausstopfen von Hohlräumen und End-konstruktionsreinigung.
c) Elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen für Schalter und diesbezügliche Installationsarbeiten.
d) Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Schweissapparate, allfällige Beleuchtung der Arbeitsstellen.

e) Eine der SUVA-Vorschriften entsprechende Gerüstung.
f) Leitungen, welche Unterputz verlegt wurden, sind im Bereich der zu montierenden Bauteile bauseitig anzuzeichnen. Im Unterlassungsfalle wird jede Haftung abgelehnt.
g) Für provisorische Witterungs-Abdeckungen wird im Falle eines Wassereintrittes keine Haftung übernommen.


8.1 Ergänzende bauseitige Leistungen im Balkonbau
a) Dimensionierung und Erstellung der Fundamente
b) Maurer- und Spritzarbeiten
c) Anschliessen Wasserrohre, Spenglerarbeiten
d) Blitzschutz
e) Freie Zufahrt für LKW und Pneukran
f) Statische Überprüfung der bestehenden Bausituation
g) Gerüste nach Vorgabe Anytech gemäss SUVA-Norm
h) Absperren der bestehenden Balkontüren
i) Rückbau bestehender Balkon
j) Sanierung der Betonstirn
k) Austrittsschwelle
l) Dachabdichtung an Fassade
m) Gewährleistung eines WC`s (Bsp. ToiToi)
n) Zusätzliches bei Nischenbalkone: Wasseranschluss und Stromanschluss (380v / ca. 10 Ampere)

9. Garantie
Die Garantie beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Für Motorantriebe, Steuerungen und Beschläge beträgt die Garantie ein Jahr. Die Garantiefrist beginnt nach erfolgter Lieferung bzw. Montage der Bauteile. Allfällige Versicherungsprämien für Garantiescheine trägt der Besteller.
Garantieausschlüsse:
a) Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung, Schäden durch extremen Sturm und Hagelschlag.
b) Bei Fassaden mit Aussen-Wärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
c) Der Garantieanspruch erlischt, wenn Mängel oder Funktionsstörungen auf ungenügende Wartung oder unsachgemässer Bedienung zurückzuführen sind. Der Garantieanspruch erlischt ebenfalls, wenn Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen wurden. Die Garantie bezieht sich nicht auf Teile, die einem normalen Verschleiss unterliegen.
d) Für die vorschriftsmässige Wartung kann der Besteller einen Wartungsvertrag abschliessen. Die Wartungskosten werden nach Aufwand verrechnet.
e) Bei der Behandlung von Stahlteilen im Duplex-Verfahren (Feuerverzinkung mit anschliessender Lackierung) kann die Oberfläche aus verfahrenstechnischen Gründen Unebenheiten oder Läufe aufweisen, die trotz Nachbehandlung nicht zu vermeiden sind. Daraus können keine Garantieansprüche abgeleitet werden.

f) Bei der Oberflächenbehandlung von verschiedenen Bauteilen können, insbesondere bei Glimmerfarbtönen, wegen unterschiedlicher Verfahren Farbdifferenzen entstehen. Wegen dieser Unterschiede können keine Garantie-Forderungen gestellt werden.
g) Bei eloxierten Leichtmetallteilen muss der Kontakt mit Beton-/Zementwasser unbedingt vermieden werden, weil dadurch bleibende Veränderungen auftreten können. Jegliche Haftung für derartige Schäden wird abgelehnt.

10. Schlussbestimmungen
a) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Huttwil, der Hauptsitz des Unternehmens.
b) Hat der Lieferant bis zur Unterzeichnung der Auftragsbestätigung keinen gegenteiligen Bericht des Kunden, behält sich der Lieferant das Recht vor, das Ausführungsobjekt inkl. Foto- und Videoaufnahmen in seine Referenzliste /Referenzen allgemein aufzunehmen.
c) Mit der Auftragsbestätigung oder dem Werkvertrag anerkennt der Besteller diese Vertragsbedingungen.


April 2020

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